Insofern dient Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auch der Umgehung von Beweisschwierigkeiten bei derartigen Massendelikten. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus, dass jemand sich passiv einer Zusammenrottung anschliesst und somit die Gewalttätigkeiten – zumindest implizit – bejaht (siehe zum Ganzen: FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 f. zu Art. 260 StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz zudem die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (FIOLKA, a.a.O., N. 34 zu Art. 260 StGB).