5.6 Wie gesehen ist die rechtserhebliche Frage, ob die angeordnete Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in vergangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Diesbezüglich sind zwar seine theoretischen Ausführungen im Allgemeinen zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass die Zwangsmassnahme unrechtmässig wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den aktuell im Raum stehenden Gesetzesverstössen (soweit ersichtlich grundsätzlich unbestritte-