Wenn zwischen einer einmaligen Verurteilung eine längere Periode ohne Straftat liege, erhöhten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte bzgl. erheblicher und konkreter Anhaltspunkte für andere Delikte. Dass der eher junge Beschwerdeführer seit sechs Jahren ein geregeltes Leben ohne Straftaten führe, sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 5.6 Wie gesehen ist die rechtserhebliche Frage, ob die angeordnete Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in vergangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.