Weshalb plötzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen sollen, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigten, sei nicht erkennbar. Die Generalstaatsanwaltschaft setze sich nicht mit den einzelfallspezifischen Vorbringen betreffend Unverhältnismässigkeit der präventiven DNA-Profilerstellung auseinander. Wenn zwischen einer einmaligen Verurteilung eine längere Periode ohne Straftat liege, erhöhten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte bzgl. erheblicher und konkreter Anhaltspunkte für andere Delikte.