5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die rechtskräftige Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs begründe einen erheblichen und konkreten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA- Profilerstellung sei daher verhältnismässig. 5.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, das begangene Delikt liege mehr als sieben Jahre zurück. Weshalb plötzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen sollen, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigten, sei nicht erkennbar.