Das Bundesgericht stütze sich in seiner Begründung auf die Häufung der vorangehenden Straftaten – es seien vier in zwei Jahren gewesen. Eine solche Häufung liege vorliegend nicht vor. Der Beschwerdeführer sei einmalig des Landfriedensbruchs schuldig gesprochen worden; zum Tatzeitpunkt sei er 22 Jahre alt gewesen. Heute sei er 29-jährig und habe seither – d.h. seit über sechs Jahren – keine weitere Straftat begangen.