Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führe indes zum Schluss, dass diese Vorstrafe eine präventive Profilerstellung nicht zu rechtfertigen vermöge. Das Bundesgericht habe «im Sinne eines Grenzfalles» die Erstellung eines DNA-Profils bei einer mehrfach vorbestraften Person gerade noch für zulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3). In diesem Fall hätten die Vorstrafen ähnlich wie hier Jahre zurückgelegen. Das Bundesgericht stütze sich in seiner Begründung auf die Häufung der vorangehenden Straftaten – es seien vier in zwei Jahren gewesen.