Dabei hätten sie Letzteren mit Reizgas besprüht, worauf sie den nach wie vor am Boden sitzenden Beschwerdeführer – welcher keine Gegenwehr geleistet habe – festgenommen hätten. Als die DNA-Profilerstellung möglicherweise rechtfertigender Anhaltspunkt könne einzig die Tatsache dienen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Landfriedensbruch begangen habe. Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führe indes zum Schluss, dass diese Vorstrafe eine präventive Profilerstellung nicht zu rechtfertigen vermöge.