Die Parteien sind übereinstimmend der korrekten Auffassung, dass die erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Probe hier nicht zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Vielmehr behauptet die Staatsanwaltschaft, beim Beschwerdeführer lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Darauf ist nachfolgend zu fokussieren. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, am besagten Abend des 2. September 2018 habe er das Gespräch mit den Polizeibeamten vor Ort gesucht. Diese hätten ihn ignoriert.