Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (statt vieler: BGE 134 III 241 E. 5.4.3). Eine umfangreiche Begründung der Anordnungsverfügung ist nicht erforderlich. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Gestützt auf die ausreichend ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung war es dem Beschwerde-