4. Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör definiert, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Staatsanwaltschaft habe seinen Gehörsanspruch verletzt, weil die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei. Damit ist er nicht zu hören. Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (statt vieler: BGE 134 III 241 E. 5.4.3).