Gestützt auf die Berichtsrapporte der Polizei wurde die Strafverfolgung gegen A.________ eröffnet wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und unanständigen Benehmens. A.________ ist wegen Landfriedensbruchs vorbestraft und hat daher bereits früher ein anderes Vergehen begangen. Die DNA- Profilerstellung ist erforderlich, um andere bereits begangene bzw. allfällig zukünftige Straftaten aufzuklären. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. […]