Dieser erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 12. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. September 2019 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.