1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, h.d. seinen Beistand B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)