5. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2019 angeordneten Blut- und Urinprobe abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden moderat gehalten und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: