Die Polizei nahm nach der positiven Drogenschnellprobe vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge zuerst mündlich und alsdann schriftlich eine Blut- und Urinprobe. Sowohl die durch die Polizei vorgenommene Urinprobe als auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten rechtmässig. Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen.