Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens haben die Polizeibeamten geschlossen, dass der Beschwerdeführer andere Substanzen als Alkohol intus haben könnte. Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt, durften sie den Drogenschnelltest durchführen. Die Polizei nahm nach der positiven Drogenschnellprobe vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf.