Erst ein abschlägiger Bescheid wäre mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend handelt es sich jedoch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – um eine besondere Konstellation, welche dazu führt, dass die Beschwerdekammer ausnahmsweise auf die Beschwerde eintritt. So erfolgten der Blut- und Urintest derart offensichtlich rechtmässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 83 vom 21. Juni 2018). Die Polizei führte einen Betäubungsmittelvortest durch.