Namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, die aus der unrechtmässigen Untersuchung hervorgegangenen Ergebnisse seien unverwertbar ([…] Anschuldigung […] weit hergeholt […] weil um […] Fischerei-Kontrolle gehandelt […]). Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art.