Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 21. Juni 2019 und der Abschlussbericht datiert wie gesehen vom 8. Juli 2019, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. 4.3 Allerdings bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich. Namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse.