382 Abs. 1 StPO). 4.2 Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der Klärung der streitgegenständlichen Frage ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische