3. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, es falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob die Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchung Eingang in die Verfahrensakten fänden. Der Beschwerdeführer müsse in einem ersten Schritt nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bei der Staatsanwaltschaft die Entfernung von Beweisen beantragen. Erst ein abschlägiger Bescheid sei mit Beschwerde anfechtbar.