Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 313 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beistand: B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2019 (BJS 19 14766) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2019 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 21. Juni 2019. Gleichzeitig ordnete sie die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand, am 5. Juli 2019 Beschwerde. Der Forensisch-toxikologische Ab- schlussbericht datiert vom 8. Juli 2019 und ergab ein positives Resultat hinsichtlich Cannabinoide und Cocain. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Der Beistand des Beschwerdeführers lässt vorbringen was folgt: Gestern erfuhr ich von Herrn A.________ vom oben erwähnten Vorfall. Herr A.________ erzählte mir, dass er von der Poli- zei während dem Fischen bezüglich Fischerei kontrolliert wurde. Ausserdem musste er sich noch ei- nem Drogentest unterziehen lassen. Der Ablauf der Kontrolle und die obenerwähnte Verfügung irritie- ren mich sehr. Herr A.________ ist nicht während dem Fahren oder bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Drogenkonsum kontrolliert worden, sondern während dem Fischen ohne Motorrad und ohne Auto. Eine Anschuldigung, dass er vor oder während dem Fahren Drogen konsumiert haben sollte, finde ich weit hergeholt und unfair, vor allem weil es sich vorerst um eine Fischerei-Kontrolle gehandelt haben sollte. Das Verfahren würde für Herrn A.________ unnötige Kosten verursachen, für welche er nicht aufkommen kann. Gegen diese Verfügung erheben wir Einsprache. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, es falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob die Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchung Eingang in die Verfahrensakten fänden. Der Beschwerdeführer müsse in einem ersten Schritt nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bei der Staatsanwaltschaft die Entfernung von Beweisen beantragen. Erst ein abschlägiger Bescheid sei mit Beschwerde anfechtbar. 4. 4.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 4.2 Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der Klärung der streitge- genständlichen Frage ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das Rechtsschutzin- teresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische 2 Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be- schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerde- kammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuel- les Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren be- einflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 21. Juni 2019 und der Abschlussbericht datiert wie gesehen vom 8. Juli 2019, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig ab- genommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. 4.3 Allerdings bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich. Namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, die aus der unrechtmässigen Untersuchung hervorgegangenen Ergebnisse seien unverwertbar ([…] Anschuldigung […] weit hergeholt […] weil um […] Fischerei-Kontrolle gehandelt […]). Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfer- nung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfah- rensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwalt- schaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst. a StPO), weshalb sie grundsätzlich als erste Instanz über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden hat. Folg- lich fällt es auch hier grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob die Ergebnisse des Tests Eingang in die Verfahrensakten finden. Der Beschwerdeführer hätte daher die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Bescheid wäre mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend handelt es sich jedoch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – um eine besondere Konstel- lation, welche dazu führt, dass die Beschwerdekammer ausnahmsweise auf die Beschwerde eintritt. So erfolgten der Blut- und Urintest derart offensichtlich recht- mässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 83 vom 21. Juni 2018). Die Polizei führte einen Betäubungsmittelvortest durch. Der Grund der Durch- führung war gemäss dem Polizeirapport vom 12. Juli 2019 bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit das komische Verhalten des Beschwerdeführers – so sagte er zunächst, das Motorrad oberhalb der Kontrollstelle gehöre nicht ihm, um danach nach polizeilicher Überprüfung des Nummernschilds auszuführen, er habe es nicht sagen wollen, weil er keine Urinprobe habe abgeben wollen – sowie seine engen 3 Pupillen, die kaum auf Lichteinfall reagierten. Zudem wurde bei ihm ein leeres Mi- nigrip gefunden und er gab dann auch zu, am frühen Morgen des 21. Juni 2019 gekifft zu haben und ein paar Stunden später mit dem Motorrad von zuhause nach C.________ gefahren zu sein. Ein Drogenschnelltest darf – anders als eine Atem- alkoholprobe – nur angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor- liegen und diese nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; 741.01), Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; 741.013]). Gemäss Ziff. 2.2.1 der Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr gibt es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimittel, die dann die Durchführung des Vortestes erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen z.B. vor, wenn der Fahrzeugführer einen berausch- ten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht aussch- liesslich unter Alkoholeinfluss steht (lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Ver- dachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens haben die Polizeibeamten geschlossen, dass der Beschwerdeführer andere Substanzen als Alkohol intus haben könnte. Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt, durften sie den Drogenschnelltest durchführen. Die Polizei nahm nach der positiven Drogenschnellprobe vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge zuerst mündlich und alsdann schriftlich eine Blut- und Urinprobe. Sowohl die durch die Polizei vorgenommene Urinprobe als auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten rechtmässig. Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen. 5. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2019 angeordneten Blut- und Urinprobe abgewie- sen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden moderat gehalten und dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, h.d. seinen Beistand B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 27. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5