3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten 1+2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten)