6. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die obsiegenden Beschuldigten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.