Käme es im vorliegenden Verfahren zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren, resultierten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für die beiden Beschuldigten. Deswegen war die Verfahrenseinstellung folgerichtig. Damit erübrigt sich auch die Abnahme weiterer Beweise durch die Staatsanwaltschaft, wie das der Beschwerdeführer von ihr verlangt. 5.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.