Des Weiteren ist auch der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt, weil die Beschuldigten im Rahmen des ihnen zustehenden Entlastungsbeweises ernsthafte Gründe dafür hatten, die im Schreiben vom 11. Juli 2017 geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer für wahr zu halten. Diese Verdächtigungen hatten sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft. Die Beschuldigten hielten den Beschwerdeführer in guten Treuen eines unehrenhaften, eventuell strafbaren Verhaltens für verdächtig. Käme es im vorliegenden Verfahren zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren, resultierten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit