5.5 Zusammengefasst stellte die Staatsanwaltschaft rechtlich korrekt fest, dass der Straftatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, weil es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der unwahren Äusserung sowie am Vorsatz in Bezug auf ein fälschliches Bezichtigen fehlt. Des Weiteren ist auch der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt, weil die Beschuldigten im Rahmen des ihnen zustehenden Entlastungsbeweises ernsthafte Gründe dafür hatten, die im Schreiben vom 11. Juli 2017 geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer für wahr zu halten.