Festzuhalten bleibt, dass – da sich die angefochtene Verfügung nicht nur auf die Aussagen der Parteien stützt, sondern objektive Beweise vorliegen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) – die Beweis- und Sachlage als ausreichend klar und vollständig erscheinen. Es ist strafprozessual nicht notwendig, dass die Beschuldigten ihre «Anschuldigungen» zu beweisen hätten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist schliesslich seine beharrliche Behauptung, es bestünden wahrscheinlich gar keine ihn belastendenden F.________ (Gewerkschaft)-internen Akten und es müsse zuerst bewiesen werden, dass in den