Damit mutet es speziell an, dass sein Anwalt die F.________ (Gewerkschaft) anprangert, sie wolle ihre internen Akten nicht offenlegen. Diese Umstände bestärkten die Beschuldigten im Juli 2017 in der Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer etwas vorzuwerfen hätte (vgl. EV A.________ 12. Dezember 2017, Z. 74 ff.). Festzuhalten bleibt, dass – da sich die angefochtene Verfügung nicht nur auf die Aussagen der Parteien stützt, sondern objektive Beweise vorliegen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) – die Beweis- und Sachlage als ausreichend klar und vollständig erscheinen.