Für die Beschwerdekammer erscheint es in Anbetracht der Aktenlage keineswegs als ausgeschlossen, dass die F.________ (Gewerkschaft) im Rahmen ihrer internen Abklärungen Mängel in der Ausführung der Arbeit des Beschwerdeführers festgestellt hat. Sie hat ja sogar mit einem Gesuch Akteneinsicht in das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren verlangt. Allerdings opponierte er dagegen. Er ist es also primär, der keine Einsicht gewähren will. Damit mutet es speziell an, dass sein Anwalt die F.________ (Gewerkschaft) anprangert, sie wolle ihre internen Akten nicht offenlegen.