Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer ebenfalls aus dem Umstand, dass die polizeilichen Befragungen von K.________ und L.________ erst am 13. und 14. Juli 2017 stattgefunden haben und er an der Durchführung einer internen Untersuchung bei der F.________ (Gewerkschaft) grundsätzliche Zweifel hegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Beschwerdekammer erscheint es in Anbetracht der Aktenlage keineswegs als ausgeschlossen, dass die F.________ (Gewerkschaft) im Rahmen ihrer internen Abklärungen Mängel in der Ausführung der Arbeit des Beschwerdeführers festgestellt hat.