Es war hinreichend klar, dass ein offizielles öffentliches Dokument zu den der F.________ (Gewerkschaft) zur Kenntnis gebrachten Informationen gehörte. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer ebenfalls aus dem Umstand, dass die polizeilichen Befragungen von K.________ und L.________ erst am 13. und 14. Juli 2017 stattgefunden haben und er an der Durchführung einer internen Untersuchung bei der F.________ (Gewerkschaft) grundsätzliche Zweifel hegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.