__ 2. Mai 2019, Z. 37-39). Die Beschuldigten betonten mehrfach glaubhaft, dass der Hauptpunkt für die im Schreiben vom 11. Juli 2017 weitergegebenen Informationen aus dem erwähnten staatsanwaltschaftlichen Communiqué vom 2. Mai 2017 stammten (EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 214, 218 ff., 245 f.). Dabei kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Pressecommuniqués nicht explizit im Brief vom 11. Juli 2017 erwähnten. Es war hinreichend klar, dass ein offizielles öffentliches Dokument zu den der F.________ (Gewerkschaft) zur Kenntnis gebrachten Informationen gehörte.