Auf den Communiqués in den Akten steht zwar unten das Ausdruckdatum «11.12.2017». Sie wurden aber bereits am 2. Mai 2017 und am 27. April 2017 publiziert, was unter dem jeweiligen Titel auf Französisch vermerkt ist. A.________ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er die Communiqués am Tag vor der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2017 ausgedruckt habe, um sie an den Termin mitnehmen zu können (EV A.________ 2. Mai 2019, Z. 180 ff.). Des Weiteren hatte die F._____