Mit begründetem Entscheid wurde ihnen dies indessen verwehrt. Damit haben sie die betreffenden Angaben mit den ihnen zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüft. Weitergehende Überprüfungen mussten sie nicht anstellen. 5.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Pressecommuniqués der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ noch gar nicht vorgelegen hätten, als das Schreiben vom 11. Juli 2017 verfasst worden sei, ist eindeutig nicht richtig. Auf den Communiqués in den Akten steht zwar unten das Ausdruckdatum «11.12.2017».