(Gewerkschaft)-eigenen Äusserungen gegen Aussen das Wissen über die potenziellen Verfehlungen des Beschwerdeführers erlangt haben; und das – wohl im Gegensatz zu den in seinen Beweisanträgen vom 20. Mai 2019 geäusserten Vermutungen – schon von Beginn der Untersuchungen an. Andererseits haben sie versucht, die Angaben in den Pressemitteilungen einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde sogar noch insoweit zu überprüfen, als dass sie um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens ersucht haben. Mit begründetem Entscheid wurde ihnen dies indessen verwehrt.