Beruhen die fraglichen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter – wie dies der Fall ist – so ist ein allfälliger Täter mit einem blossem Hinweis auf diese Drittmitteilung alleine noch nicht entlastet. Vielmehr muss er die Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüfen (statt vieler BGE 116 IV 205 E. 3). Hier werden die Beschuldigten einerseits bereits aufgrund der F.________ (Gewerkschaft)-eigenen Äusserungen gegen Aussen das Wissen über die potenziellen Verfehlungen des Beschwerdeführers erlangt haben;