Die im inkriminierten Schreiben geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer beruhten auf klar erkennbaren Anhaltspunkten. Die Beschuldigten durften den Beschwerdeführer in guten Treuen eines unehrenhaften – nämlich eventuell strafbaren – Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten. Zu berücksichtigen ist im Weiteren Folgendes: Beruhen die fraglichen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter – wie dies der Fall ist – so ist ein allfälliger Täter mit einem blossem Hinweis auf diese Drittmitteilung alleine noch nicht entlastet.