Eine Ausnahme von der Zulassung zum Entlastungsbeweis liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ hat überdies erstens offensichtlich einen genügenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gehabt. Zweitens hat sie bis dato keine Gründe gesehen, das Strafverfahren einzustellen (vgl. Briefe Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ an Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2018 und vom 26. April 2019 in Fasz. «Verfahren Ministère public J.________»). Die im inkriminierten Schreiben geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer beruhten auf klar erkennbaren Anhaltspunkten.