Unter anderem wird erwähnt, dass Mitarbeiter der Gewerkschaft (F.________ (Gewerkschaft)) in das Strafverfahren involviert zu sein scheinen und dass die unterschlagenen Gelder an die Patrons der Kleinfirmen, an die zwei Gewerkschaftsmitarbeiter sowie an Personen, die der Arbeitslosenkasse als fiktive Angestellte gemeldet wurden, gegangen seien. Gestützt darauf durften die Beschuldigten das Schreiben an die Gruppe G.________ (Untergruppe) so verfassen, wie sie es getan haben – nämlich mit dem Hinweis auf das noch hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Eine Ausnahme von der Zulassung zum Entlastungsbeweis liegt nicht vor.