Ermittlungen»]). Mithin war den Adressaten des Schreibens vom 11. Juli 2017 klar, dass der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wurde. Daraus ergibt sich der wahre Sinn, den der «unbefangene Adressat» unter Berücksichtigung des Gesamtbildes sowie der Umstände der Aussage beilegen muss. Dem Schreiben vom 11. Juli 2017 kann nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, auch wenn die Verfasser nicht auch noch den Konjunktiv verwendeten. Die Beschuldigten gaben an, die Informationen im Schreiben stammten insbesondere aus den Pressemitteilungen sowie der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________.