Den Involvierten war klar, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht beendet ist. Aus der gewählten Formulierung kann nicht gelesen werden, dass die gemachten Äusserungen unwahr wären. Das Schreiben vom 11. Juli 2017 war eine Antwort auf eine Anfrage der F.________ (Gewerkschaft) Gruppe G.________ (Untergruppe) vom 7. Juli 2017. Den Verfassern des ersten Schreibens war bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung läuft (Der Kollege D.________ befindet sich in Untersuchungshaft, es liegt kein Urteil gegen ihn vor. [siehe Fasz. «pol. Ermittlungen»]).