174 StGB erfüllt sein. Der Beschwerdeführer blendet in seiner Argumentation weiterhin aus, dass die beiden Textpassagen im Schreiben der Beschuldigten nicht isoliert betrachtet werden können. Sie sind in der Gesamtheit des ganzen Schreibens einerseits sowie der übrigen Umstände andererseits zu verstehen. Die Beschuldigten erklärten nicht, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines betrügerischen Handelns strafbar gemacht. Das Schreiben geht keineswegs weit über die Information hinaus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung laufe. Den Involvierten war klar, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht beendet ist.