6 chen Tätigkeit. Sie setzen allerdings auch seine gesellschaftliche Geltung herab, indem gesagt wird, er habe sich allenfalls strafbar (bzw. in betrügerischer Absicht) verhalten. Grundsätzlich sind diese Aussagen geeignet, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Folglich ist der Beschwerdeführer in seiner strafrechtlich geschützten Ehre betroffen. Damit allein ist eine Strafbarkeit der Beschuldigten allerdings nicht erstellt. Vielmehr müssen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 173 StGB und Art. 174 StGB erfüllt sein.