5.2 5.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche und zutreffende Begründung verwiesen werden. Darüber hinaus ist – im Wesentlichen mit den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten – festzuhalten was folgt: Die vorne wiedergegebenen Äusserungen zum Beschwerdeführer stehen zwar in engem Zusammenhang mit seiner berufli-