Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt hingegen keine Ehrverletzung vor. Die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens einer Person kann aber unter Umständen zugleich auch die Geltung betreffen, ein ehrbarer Mensch zu sein und fällt damit wieder unter Art. 173 ff. StGB (vgl. DONATSCH, a.a.O., N. 1 ff. m.w.H.).