173 StGB und Art. 174 StGB ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie dies nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch tut. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt hingegen keine Ehrverletzung vor.