Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird der Täter dann nicht zugelassen, wenn er einerseits ohne begründete Veranlassung und nicht im öffentlichen Interesse gehandelt hat und es ihm andererseits darum gegangen ist, dem Opfer Übles vorzuwerfen (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 173 StGB). Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff nach Art. 173 StGB und Art.