Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist bei der üblen Nachrede, ob der Täter zum sog. Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar.